| | | | | | | Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Präambel Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind ausschließlich zur Verwendung gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. I. Allgemeines
1.) Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Allen, auch
zukünftigen Liefergeschäften, liegen diese Geschäftsbedingungen
zugrunde.
2.) Sämtliche Angaben hinsichtlich der von uns vertriebenen Geräte
in Produktbeschreibungen, Preisangaben, Prospekten, Werbung o. ä
sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich zugesichert sind. Dies gilt insbesondere für Änderungen,
die dem technischen Fortschritt oder dem Erhalt der Lieferfähigkeit
dienen.
3.) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht gesondert schriftlich
vereinbart, ohne Software, gesondertes Zubehör, Aufrüstungen,
Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen. Die Bestellung
des Kunden kann innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung der
Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung und Rechnungserteilung
angenommen werden. II. Liefertermine, Verzug, Gefahrenübergang
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie
setzen die Klärung von technischen Fragen sowie die
Selbstbelieferung voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurückzutreten, nachdem er erfolglos schriftliche Nachfrist von
mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Haftung für gewöhnliche
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt. Soweit Versendung der Ware erfolgt, geschieht dies nach
unserer freien Wahl, wobei Übernahme von Fracht und Versendung durch
uns nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung erfolgt. Wir sind
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des
Bestellers zu versichern. III. Zahlungsbedingungen, Abnahmeverzug
1. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen
schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und Netto ohne jeden Abzug
zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind
Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszins zu zahlen.
Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so können wir
wahlweise auf Abnahme bestehen oder 25% der Kaufsumme als
Schadensersatz verlangen, wobei der Nachweis, dass kein Schaden oder
ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Besteller verbleibt.
3. Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, soweit
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die
Aufrechnung ist ausgeschlossen, außer die Gegensansprüche sind
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. IV. Eigentumsvorbehalt
1.) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der
Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher, aus
der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen. Der kaufmännische
Kunde kann die Freigabe von Vorbehaltsware verlangen, soweit der
Wert der Ware die Summe der noch offenen Forderungen um 20%
übersteigt. 2.) Solange der Kunde nicht in Verzug
ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern. Ihm aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Grund bezüglich der
Vorbehaltsware zustehende Ansprüche gegen Dritte tritt der Kunde
sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir
ermächtigen den Kunden, widerruflich, die abgetretenen Forderungen
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Der Kunde kann
die Rückabtretung der Forderung gegen Dritte verlangen, soweit diese
die Summe unserer noch offenen Forderungen um 20% übersteigt. 3.) Erlischt unser Vorbehaltseigentum
durch Verarbeitung von uns gelieferter Ware (z.B. durch Verbindung
mit anderen Sachen), so überträgt der Kunde bereits hiermit auf uns
das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache. Die
Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Kunde die durch Verbindung
entstandene neue Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. 4.)Machen Dritte Rechte hinsichtlich der
Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde
auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden
Intervention durch uns hat der Kunde zu erstatten. V. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten,
bei Versendung mit Übergabe an die Transportperson, geht die Gefahr
an den Käufer über unabhängig von der Tatsache, wer die
Transportkosten trägt. VI. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder
Ersatzleistung berechtigt Offensichtliche Mängel sind innerhalb von
14 Tagen nach Erhalt der Ware zu rügen.
2.) Wir gewährleisten, daß die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind: Die Gewährleistung beträgt, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns
gelieferten Produkte 6 Monate(B2B).
3.) Die Gewährleistung erlischt bei Eingriffen, Reparaturen oder
Reparaturversuchen des Käufers oder nicht autorisierter Dritter. Die
Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Ersetzte
Teile gehen in unser Eigentum über. Für Austausch und Reparaturen
gewährleisten wir in gleicher Weise wie für den Kaufgegenstand.
4.) Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage
oder schlägt die Mängelbeseitigung mindestens dreimal fehl, so ist
der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu
verlangen.
5.) Unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche
Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit
es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
handelt. Die Haftung für nichtvorhersehbare Schäden wird
ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
hiervon unberührt. 6.) VI. Nr. 5 gilt auch für die Haftung
für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen . 7.) Beim Verkauf von Software mit
Hardware im Paket gilt der Kauf als einheitlicher Kaufvertrag. VII. Software und Literatur gebrauchte Ware
1.) Software und Literatur sind vom Umtausch nach Aufreißen der Ware
bzw. Brechen des Lizenzsiegels ausgeschlossen. Beim Verkauf von
gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2.) Bei der Lieferung von Software gelten über unsere Bedingungen
hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bestimmungen des
Herstellers. Der Käufer erkennt deren Geltung durch Öffnen des
versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Soweit der Käufer diese
Bedingungen nicht anerkennen will, steht ihm die Rückgabe der Pakete
mit versiegelten Datenträgern innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Software zu. VIII. Ausfuhrgenehmigung
'
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten
Waren teilweise nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für
gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus geschehen darf. Soweit der
Käufer die Ausfuhr beabsichtigt, sind etwaige Zustimmungserklärungen
von dem Käufer selbst einzuholen. IX. Schlussbestimmungen (1) Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, wird unser Geschäftssitz als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses
Vertrages ergeben, vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt, den
Vertragspartner an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der
Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt
gewesen wär. | |
| | | | |