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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt.

I. Allgemeines
1.) Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.  Allen, auch zukünftigen Liefergeschäften, liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde.

2.) Sämtliche Angaben hinsichtlich der von uns vertriebenen Geräte in Produktbeschreibungen, Preisangaben, Prospekten, Werbung o. ä sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder dem Erhalt der Lieferfähigkeit dienen.

3.) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, ohne Software, gesondertes Zubehör, Aufrüstungen, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen. Die Bestellung des Kunden kann innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung der Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung und Rechnungserteilung angenommen werden.

II. Liefertermine, Verzug, Gefahrenübergang

Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie setzen die Klärung von technischen Fragen sowie die Selbstbelieferung voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er erfolglos schriftliche Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Soweit Versendung der Ware erfolgt, geschieht dies nach unserer freien Wahl, wobei Übernahme von Fracht und Versendung durch uns nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung erfolgt. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers zu versichern.

III. Zahlungsbedingungen, Abnahmeverzug

1. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig und Netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszins zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


2. Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so können wir wahlweise auf Abnahme bestehen oder 25% der Kaufsumme als Schadensersatz verlangen, wobei der Nachweis, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Besteller verbleibt.


3. Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, außer die Gegensansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

IV. Eigentumsvorbehalt

1.) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher, aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen. Der kaufmännische Kunde kann die Freigabe von Vorbehaltsware verlangen, soweit der Wert der Ware die Summe der noch offenen Forderungen um 20% übersteigt.

2.) Solange der Kunde nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern. Ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Grund bezüglich der Vorbehaltsware zustehende Ansprüche gegen Dritte tritt der Kunde sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden, widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Der Kunde kann die Rückabtretung der Forderung gegen Dritte verlangen, soweit diese die Summe unserer noch offenen Forderungen um 20% übersteigt.

3.) Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verarbeitung von uns gelieferter Ware (z.B. durch Verbindung mit anderen Sachen), so überträgt der Kunde bereits hiermit auf uns das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß der Kunde die durch Verbindung entstandene neue Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.

4.)Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Kunde zu erstatten.

V. Gefahrenübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten, bei Versendung mit Übergabe an die Transportperson, geht die Gefahr an den Käufer über unabhängig von der Tatsache, wer die Transportkosten trägt.

VI. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

1.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung berechtigt Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu rügen.
2.) Wir gewährleisten, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind: Die Gewährleistung beträgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate(B2B).
3.) Die Gewährleistung erlischt bei Eingriffen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Käufers oder nicht autorisierter Dritter. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für Austausch und Reparaturen gewährleisten wir in gleicher Weise wie für den Kaufgegenstand.
4.) Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Mängelbeseitigung mindestens dreimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.) Unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Die Haftung für nichtvorhersehbare Schäden wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

6.) VI. Nr. 5 gilt auch für die Haftung für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen .

7.) Beim Verkauf von Software mit Hardware im Paket gilt der Kauf als einheitlicher Kaufvertrag.

VII. Software und Literatur gebrauchte Ware

1.) Software und Literatur sind vom Umtausch nach Aufreißen der Ware bzw. Brechen des Lizenzsiegels ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2.) Bei der Lieferung von Software gelten über unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bestimmungen des Herstellers. Der Käufer erkennt deren Geltung durch Öffnen des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Soweit der Käufer diese Bedingungen nicht anerkennen will, steht ihm die Rückgabe der Pakete mit versiegelten Datenträgern innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Software zu.

VIII. Ausfuhrgenehmigung
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren teilweise nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus geschehen darf. Soweit der Käufer die Ausfuhr beabsichtigt, sind etwaige Zustimmungserklärungen von dem Käufer selbst einzuholen.

IX. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Wir sind aber  auch berechtigt, den Vertragspartner an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wär.

 


 

 
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© 2004 Brand Computersysteme GmbH Stand: Mittwoch, 08.02.2012